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Nebenkosten mit Untermieter: Doppelzahlungen vermeiden

Wer einen Untermieter hat, riskiert Doppelzahlungen bei der Nebenkostenabrechnung. Dieser Artikel zeigt, wie Hauptmieter und Untermieter Kosten rechtssicher aufteilen.

Nebenkosten Verstehen Redaktion2 Min. Lesezeit

Das Problem: Wer zahlt was – und warum ist das so kompliziert?

Sie haben einen Untermieter aufgenommen und jetzt liegt die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten: 480 Euro Nachzahlung. Gleichzeitig haben Sie von Ihrem Untermieter monatlich 80 Euro Nebenkosten kassiert. Haben Sie also schon zu viel gezahlt – oder zu wenig? Und wer ist eigentlich wem gegenüber verantwortlich?

Diese Situation ist häufiger als man denkt. In Deutschland leben Millionen Menschen in Untermietverhältnissen – ob in WGs, bei vorübergehender Weitervermietung oder in Zweck-WGs. Das Problem: Die Abrechnung läuft immer zwischen Vermieter und Hauptmieter. Der Untermieter taucht in der offiziellen Abrechnung gar nicht auf. Das führt zu Verwirrung, Streit und im schlimmsten Fall zu echten Doppelzahlungen.

Wer bekommt die Abrechnung – und wer muss zahlen?

Die Antwort ist eindeutig: Der Hauptmieter ist allein gegenüber dem Vermieter verantwortlich. Das steht im Mietvertrag, und daran ändert auch ein Untermietverhältnis nichts. Der Vermieter kennt den Untermieter in der Regel gar nicht – jedenfalls nicht als Vertragspartner.

Das bedeutet:

  • Der Vermieter rechnet ausschließlich mit dem Hauptmieter ab.
  • Der Hauptmieter muss die Nachzahlung zahlen – egal, ob er sie vom Untermieter zurückbekommt.
  • Der Hauptmieter ist verpflichtet, seinerseits mit dem Untermieter abzurechnen – und zwar auf Basis eines eigenen (Unter-)Mietvertrags.

Was ist mit dem Untermietvertrag?

Wenn Sie einen Untermieter haben, sollten Sie einen schriftlichen Untermietvertrag abgeschlossen haben. Darin sollte geregelt sein:

  • Höhe der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung
  • Abrechnungszeitraum
  • Umlageschlüssel (z. B. nach Kopfzahl oder Quadratmetern)

Fehlt eine solche Regelung, wird es schwierig. Dann gilt im Streitfall, was „üblich und angemessen

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